Allgemeine Geschäftsbedingungen der KerCon GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der KerCon GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „KerCon“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die KerCon mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) über die von KerCon angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn KerCon ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn KerCon auf ein Schreiben oder Dokument Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen des Kunden.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote KerCons sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann KerCon innerhalb von 2 Wochen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen KerCon und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen KerCon und dem Kunden vollständig wieder. Mündliche Zusagen von KerCon vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung nicht ausreichend.

(5) Angaben KerCons zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie KerCons Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk (Ex Works) zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise KerCons zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise KerCons (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) KerCon ist berechtigt, die Preise jederzeit vor Versendung der Lieferung durch schriftliche Mitteilung zu erhöhen, wenn es zu einer Erhöhung der Kosten für KerCon aufgrund von Wechselkursschwankungen, Währungsvorschriften, Änderungen bei Abgaben oder Steuern, Erhöhungen der Kosten der Rohmaterialien, Arbeits- oder Transportkosten oder aus irgendeinem anderen Grund außerhalb des Einflussbereiches von KerCon kommt. Ist der Kunde der Auffassung, dass eine solche Preiserhöhung unangemessen sei, kann er der Erhöhung schriftlich innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der Mitteilung durch KerCon widersprechen. KerCon hat dann das Recht, die Lieferung an den Kunden zum bisher geltenden Preis durchzuführen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu beenden.

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages bei KerCon. Soweit der Kunde bei Fälligkeit nicht leistet, sind ausstehende Beträge ab dem Datum der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen. Bei Verzug gilt der Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

(5) KerCon ist befugt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder sonstige Sicherheitsleistung auszuführen, wenn KerCon nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung KerCons offener Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Kunden wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder ein in Bezug auf sie geführter Zivilprozess entscheidungsreif ist.

 

§ 5 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk (Ex Works).

(2) Von KerCon in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) KerCon kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) KerCon haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die KerCon nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse KerCon die Lieferung oder die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KerCon zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KerCon vom Vertrag zurücktreten.

(5) KerCon ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
  – die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  – dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, KerCon

erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(6) Gerät KerCon mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist KerCons Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wiesbaum. Schuldet KerCon auch die Installation beim Kunden, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von KerCon.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst für Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Maßgeblich ist der Beginn des Verladevorganges. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KerCon noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und KerCon dies dem Kunden angezeigt hat.

(4) Die Sendung wird von KerCon nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung.

(2) Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach deren Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn KerCon nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 4 Werktagen nach Ablieferung des Lieferungsgegenstandes oder ansonsten binnen 4 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf KerCons Verlangen ist der beanstandende Liefergegenstand frachtfrei an KerCon zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet KerCon die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln ist KerCon nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

(4) Bei Mängeln von Ausgangsmaterialien oder –Stoffen anderer Hersteller, die KerCon aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird KerCon nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen KerCon bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen KerCon gehemmt.

(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden KerCons, kann der Kunde unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

§ 8 Schutzrechte

(1) KerCon steht nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird KerCon nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder den Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt KerCon dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von KerCon gelieferte Produkte anderer Hersteller wird KerCon nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen KerCon bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

§ 9 Haftung auf Schadensersatz

(1) KerCons Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist; insoweit haftet KerCon für jeden Grad des Verschuldens.

(2) Der Haftungsausschluss gemäß § 9 Ziffer 1 gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen KerCons.

(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb 1 Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

(4) Soweit KerCon technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(5) Soweit die Schadensersatzhaftung KerCon gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen KerCons.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) KerCon behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn KerCon sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. KerCon ist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat er KerCon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KerCon die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde KerCon für den KerCon insoweit entstandenen Ausfall.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an KerCon in Höhe des mit KerCon vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. KerCons Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. KerCon wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag für KerCon. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an dem Liefergegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der Liefergegenstand mit anderen, KerCon nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt KerCon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde KerCon anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für KerCon verwahrt.

(5) KerCon zustehende Sicherheiten, die die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, fallen an den Kunden zurück (dingliche Freigabeklausel).

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Wiesbaum.

(2) Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. Soweit der Vertrag bzw. diese Allgemeinen Lieferbedingungen eine Lücke enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücke diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.